Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 2 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/2#abs-1 (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/2#abs-2 (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/2#abs-3 (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.