Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Stand: 26.08.2026
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.