Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

§ 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 49 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

§ 49a § 51