Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 26.08.2026
§ 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 49 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 50 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.11.1998 – 7 A 1371/98Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 9 L 764/04Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 9 L 765/04Zitiert von 3
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1595/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 10.04.2024 – 3 K 2463/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.09.2018 – 8 A 1886/16Rangsichernde Wirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids im Konkurrenzverhältnis zweier Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.08.1997 – 7 A 629/95Rücknahme der Baugenehmigung für eine Windenergieanlage; Wirkungen wie von einem Gebäude Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.