Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 40 Ermessen
Stand: 26.08.2026
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Wird zitiert von 351 Entscheidungen zu § 40 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.08.2023 – 2 K 4747/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- BVerwG, 20.06.2013 – 8 C 17.12Zitiert von 102
- VG Köln, 01.08.2023 – 2 K 4421/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.03.2022 – 19 B 282/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 24.08.2020 – 3 L 1916/18
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.08.2026 – 4 L 965/26Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Abordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 13.08.2026 – 20 L 1656/26Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Taubenfütterungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 05.08.2026 – 23 K 1179/24Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung für ein vor der Fluchtlinie errichtetes Gartenhaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.