Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden ist,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/2#abs-3 (3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95;
3. der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 52, 79 bis 80 und 95. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule oder Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art von Personen durch Hochschulen beruht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 VwVfG NRW →
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- OVG NRW, 17.08.2026 – 19 B 732/26Hinzuziehung eines Beistands bei der Anhörung zu einer Ordnungsmaßnahme; Voraussetzungen der Entlassung von der Schule KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.