Gesetze / Landesrecht Bayern / Flaggen-Verwaltungsanordnung
VwAoFlag§ 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-1 (1) Die von Staatsbehörden ganz oder überwiegend benutzten Gebäude und Anlagen werden ohne besondere Anordnung beflaggt am
1. Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
2. Feiertag der Arbeit (1. Mai),
3. Europatag (9. Mai),
4. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
5. Jahrestag des 17. Juni 1953,
6. Jahrestag des 20. Juli 1944,
7. Tag der Heimat (erster Sonntag im September, es sei denn, vom Ministerpräsidenten wird die Beflaggung für einen anderen Tag angeordnet),
8. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9. Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Adventssonntag),
10. Jahrestag des Volksentscheids über die Annahme der Verfassung (1. Dezember),
11. Tag einer allgemeinen Wahl zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament.
Sollte örtlich der Tag der Heimat an einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Tag begangen werden, so ist auch an diesem Tag zu beflaggen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-2 (2) Aus besonderen Anlässen wird die allgemeine Beflaggung der in Absatz 1 genannten Gebäude angeordnet
1. vom Ministerpräsidenten:
bei politischem Anlass von überörtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von überörtlicher, über den Bereich eines Regierungsbezirks hinausgehender Bedeutung,
für die Landeshauptstadt München auch in allen anderen Fällen;
2. von den Regierungen:
bei politischem Anlass von örtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von überörtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von örtlicher Bedeutung an den Regierungssitzen,
wenn die Anordnung nicht nach Nummer 1 dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist;
3. von den Kreisverwaltungsbehörden
in den übrigen Fällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-3 (3) Die Beflaggung ist auf Fälle zu beschränken, die eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-4 (4) In Zweifelsfällen haben die in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Behörden dem Staatsministerium des Innern zu berichten, das im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entscheidet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-5 (5) Den Gebietskörperschaften und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, in den Fällen der Absätze 1 und 2 ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-6 (6) Die Gebäude der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie der Regierungen und der Obergerichte werden an allen Tagen beflaggt (Dauerbeflaggung). Die Staatsministerien können bestimmen, dass die Gebäude weiterer Zentral- und Mittelbehörden sowie sonstiger Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich dauerhaft beflaggt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann darüber hinaus anordnen, dass staatliche Schlösser und Residenzen an allen Tagen beflaggt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/2#abs-7 (7) Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet regelmäßig bei Eintritt der Dunkelheit. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig.