Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik

VulkAusbV 2004

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VulkAusbV%202004/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Reifen- und Fahrwerktechnik
2.
Vulkanisationstechnik

gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VulkAusbV%202004/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3