Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
VtrLUXGArt 2
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VtrLUXG/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der nach Artikel 5 des Vertrags Berechtigten richten sich nach den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VtrLUXG/2#abs-2 (2) Von den Versicherungszeiten nach Artikel 5 des Vertrags stehen bei Anwendung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
gleich. Hierbei bleiben Bestimmungen außer Betracht, nach denen die Vorschriften über die Behandlung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten auf Versicherungszeiten nicht anwendbar sind, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung dieses Staates anrechnungsfähig sind. Die Beitragszeiten nach Buchstabe b sind für die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VtrLUXG/2#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1959 eingetreten ist.
| 2,000 Millionen DM | vom Bund, |
| 19,222 Millionen DM | von den Trägern der Arbeiterrentenversicherung, |
| 4,341 Millionen DM | von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, |
| 9,437 Millionen DM | von der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften (Treuhandverwaltung der Reichsknappschaft) |