Gesetze / Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

VsorglastVteilStVtr

§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VsorglastVteilStVtr/8#abs-1 (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VsorglastVteilStVtr/8#abs-2 (2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VsorglastVteilStVtr/8#abs-3 (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VsorglastVteilStVtr/8#abs-4 (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.

§ 7 § 9