Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
VollstrZustÜbk1988GArt 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrZust%C3%9Cbk1988G/5#abs-1 (1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrZust%C3%9Cbk1988G/5#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.