Gesetze / Vollstreckungspauschalen-Verordnung VollstrPV § 4 Fälligkeit Stand: 10.06.2019 Bund Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.