Gesetze / Vollstreckungspauschalen-Verordnung
VollstrPV§ 4 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.
Gesetze / Vollstreckungspauschalen-Verordnung
VollstrPVStand: 10.06.2019
Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.