Gesetze / Vollstreckungspauschalen-Verordnung

VollstrPV

§ 1 Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrPV/1#abs-1 (1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt 9 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrPV/1#abs-2 (2) Für die erstmalige Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale wird als Berechnungszeitraum die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu Grunde gelegt.

§ 2