Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 50 Verfahren, Zustellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/50#abs-1 (1) Hält ein Gericht eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/50#abs-2 (2) Das Gericht leitet den Vorlagebeschluß mit den Akten dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar zu. In der Begründung des Beschlusses ist auszuführen, aus welchen Gründen die Rechtsvorschrift für das anhängige Verfahren entscheidungserheblich ist und für verfassungswidrig erachtet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/50#abs-3 (3) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag, der Staatsregierung und den sonst am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/50#abs-4 (4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 50 VfGHG →
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