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VfGHG

Art 24 Beratung, Abstimmung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/24#abs-1 (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anwesend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/24#abs-2 (2) Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/24#abs-3 (3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Weg des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/24#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu wahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/24#abs-5 (5) Im übrigen sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anwendbar.

Art 23 Art 25