Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 18 Amts- und Rechtshilfe
Stand: 25.08.2026
Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.