Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.
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Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.