Gesetze / Verwahrungsanordnung

VerwAnO

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/15#abs-1 (1) Die Bergbehörden werten das gemäß § 14 angezeigte und erfaßte Schriftgut über stillgelegte Grubenbaue aus und fertigen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/15#abs-2 (2) Gebiete, in denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden oder vermutet werden, die noch nicht oder nur unzureichend verwahrt sind oder deren genaue Lage unbekannt ist, sind bis zum Vorliegen der bergschadenkundlichen Analyse wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/15#abs-3 (3) Gebiete, in denen infolge der Stillegung von Grubenbauen Änderungen des Grundwasserspiegels zu erwarten sind, sind so lange wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln, bis der endgültige Grundwasserspiegel erreicht ist. Die Haftung der Bergbaubetriebe für Bergschäden wird dadurch nicht erweitert.

§ 14 § 16