Gesetze / Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung

VertrFPrV

§ 7 Form und Ablauf der Prüfung

Stand: 28.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VertrFPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 8 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VertrFPrV/7#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VertrFPrV/7#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 6 § 8