Gesetze / Drittes Verstromungsgesetz
VerstromG 3§ 14 Beirat
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-1 (1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e.V.,
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus,
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
des Deutschen Industrie- und Handelstages,
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V.,
des Mineralölwirtschaftsverbandes,
des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke e.V.,
des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e.V..
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-4 (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-5 (5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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