Gesetze / Drittes Verstromungsgesetz
VerstromG 3§ 14 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-1 (1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-4 (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/14#abs-5 (5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.