Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 51 Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/51#abs-1 (1) Die Versorgungsanstalt gewährt Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Sterbegeld sowie freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/51#abs-2 (2) Die Versorgungsleistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/51#abs-3 (3) Die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks gewährt den Versicherten und ihren Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes und der Satzung.

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