Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 22 Mitteilungen an Versicherungsträger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/22#abs-1 (1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/22#abs-2 (2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten. Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.