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# Art 22 VersoG (Bayern) — Mitteilungen an Versicherungsträger

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

(2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten. Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: Art 22 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/22

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