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Art 11 VersoG (Bayern) — Geschäftsplan

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. Er besteht aus

1. der Satzung (Art. 10),

2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),

3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).

(2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.