Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 15b
Stand: 10.06.2019
Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.