Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndGArt 2 § 8
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.