Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts VerschÄndG Art 2 § 6 Stand: 10.06.2019 Bund In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.