Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung

VersVermV

§ 3 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/3#abs-1 (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/3#abs-2 (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/3#abs-3 (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

§ 2 § 4