Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV§ 16 Einzelheiten der Mitteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/16#abs-1 (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu erfolgen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/16#abs-3 (3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/16#abs-4 (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.