Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen
VersGArt. 2 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art. 2 VersG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 VersG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.