Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
VersFachwPrV 2008§ 13 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/13#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/13#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.