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VersAufsVO NRW

§ 7 Vermögensanlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/7#abs-1 (1) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll - ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens eintreten kann - , ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/7#abs-2 (2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens ergeben sich aus § 215 Absatz 1 und 2 sowie § 47 Nummern 11 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den §§ 2 bis 6 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) aufgehoben worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/7#abs-3 (3) Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 6 § 8