Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versicherungsaufsichtsverordnung
VersAufsV§ 2 Kapitalausstattung, Risikomanagement
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsV/2#abs-1 (1) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsV/2#abs-2 (2) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:
die Verlustrücklage,
der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, die noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt sind,
stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen.
Von der Summe der sich danach ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsV/2#abs-3 (3) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung betragen. Das Nähere regelt die Versicherungsaufsicht. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können eigene Modelle entwickeln, die der Zustimmung der Versicherungsaufsicht bedürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsV/2#abs-4 (4) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen, zu dem die Identifikation und Bewertung von Risiken, die Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikostreuung und eine Risikostrategie gehören.
Sofern die Konzentration von Anlagen in einem oder mehreren, von ein und demselben verantwortlichen Portfoliomanager verwalteten Investmentvermögen 20 Prozent des Nominalwertes des Anlagevermögens übersteigt, ist das Managerrisiko zu bewerten.
Einzelnorm