§ 19 Gemeinsame Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.