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Verordnung Sofortprogramm Straße

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach Beschluss der Staatsregierung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) wird aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1