Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung

VermWertKostO NRW

§ 3 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermWertKostO%20NRW/3#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten oder vor einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu erheben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die aktuelle Verordnung geringere Gebühren ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermWertKostO%20NRW/3#abs-2 (2) Besondere Übergangsregelungen:

1. soweit eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung durch dieselbe Vermessungsstelle nachgeholt wird, die sie zurückgestellt hat, ist für das Nachholen der zurückgestellten Abmarkung die zum Zeitpunkt der Zurückstellung geltende Gebührenordnung anzuwenden;

2. vor dem 1. März 2020 beauftragte Vermessungsarbeiten gemäß Tarifstelle 1.1.6 Satz 4 für Umlegungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sind nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Gebührenordnung abzurechnen.

§ 2 § 4