Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatGArt 1 Das Landesvermessungswerk
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/1#abs-1 (1) Die Landesvermessung hat die Aufgabe, die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme zu schaffen und zu erhalten, das Landesgebiet aufzunehmen, in Informationssystemen zu beschreiben und in topographischen Karten darzustellen sowie das Landesluftbildarchiv zu führen. Die Gesamtheit der Ergebnisse der Landesvermessung bildet das Landesvermessungswerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/1#abs-2 (2) Das Landesvermessungswerk umfaßt das Lagefestpunktfeld, das Höhenfestpunktfeld, den Positionierungsdienst, das Schwerefestpunktfeld, die topographische Landesaufnahme, das Luftbildinformationssystem, das amtliche topografisch-kartografische Informationssystem und die amtlichen topographischen Kartenwerke. Auf der Grundlage des Landesvermessungswerks werden Übersichtskarten, Umgebungskarten und Sonderkarten hergestellt.