Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/8#abs-1 (1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/8#abs-2 (2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet
1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und
2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes
unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.