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VermKatG NRW

§ 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/8#abs-1 (1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/8#abs-2 (2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet

1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und

2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes

unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.

§ 7 § 9