Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 30 Weiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel)
Stand: 26.08.2026
Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters kann das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.