Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG NRW

§ 24 Katasterämter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/24#abs-1 (1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/24#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 § 25