Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 22 Sonderfälle
Stand: 08.12.2020
Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.
Abschnitt V
Katasterbehörden
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