Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG NRW

§ 14 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/14#abs-2 (2) Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/14#abs-3 (3) Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.

§ 13 § 15