Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/10#abs-1 (1) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/10#abs-2 (2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.
Abschnitt III
Liegenschaftskataster