Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG NRW

§ 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/10#abs-1 (1) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/10#abs-2 (2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.

Abschnitt III

Liegenschaftskataster

§ 9 § 11