Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 5 Wertgebühr

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/5#abs-1 (1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/5#abs-2 (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage, einschließlich der für die Gebäudefunktion notwendigen technischen Anlagen, zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/5#abs-3 (3) Die gebührenschuldende Person hat auf Verlangen den Wert des Bodens beziehungsweise einer baulichen Anlage nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.

Einzelnorm

§ 4 § 6