Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
VermGDV§ 1 Zuständigkeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-1 (1) Für Rückübertragungsverfahren nach § 3 des Vermögensgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet zuständig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Oder-Spree nimmt neben den Aufgaben für sein Gebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet die Auf-gaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-2 (2) In Verfahren nach Absatz 1, in denen die Rückübertragung ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (Singularentschädigungsverfahren), sind für den Vollzug des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet und der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet und die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-3 (3) Für Singularentschädigungsverfahrennach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist der Landkreis Oder-Spree und für Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für das Gebiet des Landes Brandenburg zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-4 (4) Für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz jeweils in den Fällen des § 25 Absatz 2 des Vermögensgesetzes ist der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-5 (5) Die Regelung des § 3 Absatz 5 des Vermögensgesetzes bleibt von Zuständigkeitsübertragungen nach dieser Verordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-6 (6) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 werden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VermGDV/1#abs-7 (7) Die Zuständigkeit des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wird zum 1. Januar 2016 auf das Ministerium der Finanzen übertragen.