Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/5#abs-1 (1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/5#abs-2 (2) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 VerlG →
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- BGH, 03.02.2011 – I ZR 134/08Verlagsvertrag: Recht des Verlegers zur Veranstaltung von Folgeauflagen; Rücktrittsrecht des Übersetzers wegen verweigerter Neuauflage; Wahrnehmung der Ausübungslast durch Taschenbuch-, Sonder- und Lizenzausgaben - World`s End
- BGH, 17.06.2004 – I ZR 136/01Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 12.03.2013 – 6 U 6/12
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