Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/47#abs-1 (1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/47#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 47 VerlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.06.2004 – I ZR 136/01Zitiert von 6
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 134/08Verlagsvertrag: Recht des Verlegers zur Veranstaltung von Folgeauflagen; Rücktrittsrecht des Übersetzers wegen verweigerter Neuauflage; Wahrnehmung der Ausübungslast durch Taschenbuch-, Sonder- und Lizenzausgaben - World`s End
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.