Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 VerlG →
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- BGH, 02.02.2012 – I ZR 162/09Urheberrechtlicher Lizenzvertrag: Wirksamkeit bei fehlendem Urheberrechtsschutz des vermeintlichen Werkes; Parteivereinbarung über die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts; Berechtigung der GEMA zur Erhebung von Aufführungsgebühren - Delcantos HitsZitiert von 2
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Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.