Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 27
Stand: 10.06.2019
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 VerlG →
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- BGH, 17.12.1998 – I ZR 37/96Zitiert von 5
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