Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 14
Stand: 10.06.2019
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 VerlG →
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- BFH, 11.11.1983 – III R 25/77Zitiert von 5
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