Gesetze / Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
VerkVereinfG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkVereinfG/3#abs-1 (1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen
Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkVereinfG/3#abs-2 (2) Macht die für die Verkündung oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkVereinfG/3#abs-3 (3) In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen
Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei der Flugsicherungsorganisation unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen.